Antragsberechtigte
Rahmenvertrag: Bezugsberechtigung:
Bezugsberechtigt sind neben der ekom21 – KGRZ Hessen folgende Stellen in Hessen:
Gemeinden
Gemeindeverbände
andere Gebietskörperschaften
privatrechtlich organisierte Gesellschaften,
die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft
(100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung
der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten
gewährleisten. Vgl. hierzu die ergänzenden Einschränkungen
für privatrechtlich organisierte Gesellschaften
gemäß Ziffer 6.3 der Richtlinie zur Förderung
der Breitbandversorgung im Land Hessen.
Alle hessischen Kommunen müssen daher keine eigene WLAN-Ausschreibung durchführen.
Achtung: Eine Bezugsberechtigung bedeutet nicht auch automatisch eine Inanspruchnahme der WLAN-Förderung!