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DIGITALE
DORFLINDE
WLAN Förderung für hessische Kommunen

FAQ

Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen in Bezug auf die Digitale Dorflinde. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, sollten weitere Fragen offen sein. Bitte nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular.

 



Themenbereiche:

Förderung
Was wird gefördert?

Lokale Funknetze (Wireless Local Area Network; WLAN) dienen einer drahtlosen Verbindung zum Internet. Die Verfügbarkeit von WLAN gewinnt stetig an Bedeutung, auch im kommunalen Umfeld. Öffentlich zugängliches WLAN kann beispielsweise den Tourismus fördern, zur Quartiersentwicklung beitragen oder im Rahmen der Wirtschaftsförderung zum Einsatz kommen. Aus den genannten Gründen fördert das Land Hessen WLAN-Hotspots aus Mitteln des Landes zur Steigerung der flächendeckenden Versorgung mit WLAN-Hotspots. Ziel der Förderung ist die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hotspots und dadurch die Verbesserung der WLAN-Infrastruktur in Hessen.

Folgende Ausgaben können insbesondere gefördert werden: Einmalige Ausgaben der WLAN-Infrastruktur und des Internetzugangs (insbesondere Ausgaben für die Ortsbegehung mit Standortbesichtigung und Ausleuchtung für die Dimensionierung, Verkabelung mit Stromzuführung, Ausgaben für die Breitbandzuführung, Bereitstellung, Installation, Hardware und sonstige einmalig anfallende Ausgaben).

Aufwendungen für den Betrieb der öffentlichen WLAN-Hotspots sind nicht Gegenstand der Förderung. 

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften. 
 
Privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten. Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen:

Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie alle nachfolgenden Merkmaler erfüllen: Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, sie besitzen Rechtspersönlichkeit und sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs-, beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. 
Welche Voraussetzungen gibt es?

Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Der Antragsteller muss seinen Sitz in Hessen haben.

Es wird die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hotspots gefördert. Für WLAN-Standorte, die bereits eine Förderung für die erstmalige Einrichtung eines WLAN-Hotspots im Rahmen dieser Richtlinie erhalten haben, ist eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen.

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Für die Ersteinrichtung eines WLAN-Hotspots werden bis zu 1.500 Euro der zuwendungsfähigen Ausgaben übernommen.

Pro Kommune werden maximal bis zu 40 WLAN-Hotspots und damit bis zu 60.000 Euro der zuwendungsfähigen Ersteinrichtungsausgaben übernommen.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hotspots (initiale Infrastrukturausgaben) gerechnet auf die Dauer der Zweckbindung.

Eigenleistungen sind nicht förderfähig. 

Inwieweit kann eine Kommune mit 140.000 Menschen die Förderung erhalten?

Die Teilnahme am Programm ist nicht von der Einwohneranzahl abhängig. 

Gibt es Szenarien für zum Beispiel Freibäder, welche nur für 4-5 Monate benötigt werden?

Aus Sicht der Förderung ist das kein Problem. Auch wenn die Freibäder nur einen gewissen Zeitraum geöffnet haben, sind diese förderfähig. 

Gibt es Förderungen für bestehende Standorte?

Ja, auch Standorte, die bereits Digitale Dorflinden haben, können erweitert werden, um so mit den zusätzlichen Dorflinden einen größeren Bereich auszuleuchten und den Bürgern WLAN in einem größeren Umkreis bereitzustellen. Diese Erweiterung ist förderfähig. 

Die Förderung betrifft nur die Installation, was ist mit den Unterhalts- bzw. Betriebskosten?

Die Kosten für Wartung, Monitoring und Ersatzlieferung bei defekter Hardware sind ebenfalls enthalten. Die Kosten für Internet und Strom müssen vom Auftraggeber selbst getragen werden. 

Wie ist die richtige Reihenfolge der Förderung: Förderantrag, Evaluierung der Standorte, Begehung?

Wir gehen wie folgt vor: Termin/kostenloses Infogespräch (kann auch über Teams erfolgen) - Begehung und Planung - Angebot. Nach Annahme des Angebots wird der Förderantrag gestellt. Mit Erhalt der Bewilligung kann mit der Umsetzung begonnen werden. 

 

Antragstellung / Neuanträge
Wo muss der Antrag gestellt werden?

Neuanträge: Der Antrag ist über das Kundenportal der WIBank zu stellen. 

Bei Bestandsanträgen erfolgt die Abwicklung des Verfahrens weiterhin in Papierform. 

Sind auch Landkreise antragsberechtigt?

Ja, Landkreis sind ebenfalls antragsberechtigt. Jeder Landkreis hat die Möglichkeit, bis zu 40 Digitale Dorflinden gefördert zu bekommen. 

Ist die Erweiterung einer bestehenden Dorflinde mit einem Neuantrag nach dem neuen Verfahren möglich?

Ja, jederzeit möglich, wenn das Höchstkontigent von 40 Hotspots je Kommune noch nicht ausgeschöpft wurde.

Wie lange dauert es vom Erstgespräch bis zur Inbetriebnahme der ersten Hotspots?

Mit Förderantrag und Installation hatten wir schon Umsetzungen innerhalb von 30 Tagen. Es kann jedoch auch aufgrund der Installationsarbeiten durch den Elektriker bis zu 6 Monate dauern. Im Durchschnitt rechnen wir mit 3 Monaten. 

Finanzierung und Kosten
Die ersten Dorflinden aus 2019 laufen nächstes Jahr aus. Wie sieht es mit den Folgekosten aus?

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: Nach Ablauf der 36-monatigen Bindefrist kann der Auftraggeber eine Verlängerung von 2 x 12 Monaten zu denselben Bedingungen beantragen. Anschließend kann die Hardware vom Auftraggeber übernommen oder abgebaut werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Weiterbetrieb der Dorflinden über Werbeschaltungen zu finanzieren. Für die Akquise ist der Auftraggeber NICHT in der Verantwortung. Das wird von der IT-Innerebner GmbH übernommen. Es dürfen jedoch gerne Werbepartner aus der Region vermittelt werden. 

Wie hoch sind die laufenden Kosten?

Die Betriebskosten sidn abhängig vom Provider, der an dem Standort Internet bereitstellen kann, sowie von der Bandbreite. Man sollte jedoch immer mit einem Preis von mindestens 50,- Euro pro Monat rechnen. 

Bestehen zwischen dem Dienstleister und den Internetprovidern besondere Tarife, auf die zurückgegriffen werden kann?

Die IT-Innerebner GmbH hat vertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Internetprovidern getroffen, um Businessleitungen zu überschaubaren Tarifen zu ermöglichen. 

Gibt es neben den Verbindungskosten (Telekom) weitere Betriebskosten?

Lediglich die Kosten für den Stromverbrauch kommen noch dazu. 

Technik
Wir haben bereits Hotspots der Telekom. Damit wir nicht zwei Dashboards haben, können wir dann alle auf Hotspots von der Innerebner GmbH wechseln?

Begrenzt möglich. Von Seiten der IT-Innerebner GmbH ist das kein Problem. Allerdings müssten wir den Einzelfall prüfen. 

Wann sind die Accesspoints gem. Lifecycle auszutauschen?

Die Access Points werden automatisch durch die neuesten und passenden Modelle ersetzt, wenn ein Austausch aus technischer Sicht notwendig ist. Dieser Austausch ist während des gesamten Zeitraums bei der DD1 (5 Jahre) und bei der DD2 (4 Jahre) kostenlos. Im Anschluss an den angegebenen Zeitraum ist das dann im Serviceantrag enthalten, welcher durch Werbeschaltungen finanziert werden kann.  

Welche Zulieferleistungen werden von der Kommune erwartet bezüglich der Montagestandorte?

Die Montagestandorte können von der Kommune frei gewählt werden. Bitte machen Sie sich vor der Begehung Gedanken darüber, wo das WLAN verfügbar sein soll. Ob an der Stelle eine Möglichkeit besteht, prüfen wir gemeinsam vor Ort. 

Inwieweit können Volumenobergrenzen für einzelne Nutzende/Endgeräte definiert werden, bevor es z.B.: zu einer Drosselung kommt (so dass Leute, die das Angebot übermäßig nutzen, nicht zu sehr andere Leute bei der Nutzung ausbremsen)?

Die Bandbreite der einzelnen Nutzer wird vom System je nach Bandbreite des Internetanschlusses festgelegt. Sollte das System an das Limit kommen (weil sehr viele Nutzer an dem jeweiligen Hotspot eingeloggt sind), dann wird die Bandbreite für alle Nutzer zu gleichen Teilen angepasst, auch für diejenigen, die bereits im System angemeldet sind. Dies gilt jedoch nur für den betreffenden Hotspot (Digitale Dorflinde). Alle anderen Standorte bleiben davon unberührt. 

Wer installiert/ repariert die Hotspots oder sorgt für den Internetanschluss - der Rahmenvertragspartner IT Innerebner oder eventuell auch lokale IT-Betriebe?

Das kann alles von der IT-Innerebner GmbH übernommen werden. Sollten Sie jedoch ein bevorzugtes Installationsunternehmen vor Ort haben, kann das auch über die Stadt oder die IT-Innerebner GmbH beauftragt werden. Eine eigene Ausschreibung ist nicht notwendig. 

Ist die Startseite selbst konfigurierbar? Also Stichwort: Informationen und Werbung der Stadt?

Ja, die Startseite ist selbst konfigurierbar. Die Werbung der Stadt, zum Beispiel für den Weihnachtsmarkt, kann eingestellt werden. Dies ist auch während des Förderzeitraums möglich. Werbung für Unternehmen darf jedoch erst nach dem Förderzeitraum eingestellt werden. 

Rechtliche Aspekte
Welche rechtlichen Hinweise sind zu beachten?

Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus diesem Programm besteht nicht. 

Der Förderung liegen zugrunde: Teil II Ziffer 7 der Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung im Land Hessen vom 05.06.2023 (StAnz.26/2023, S. 810)

Landeshaushaltsordnung des Landes Hessen (LHO) und Anlage 3 zu § 44 (ANBest-GK) 

Bei mehreren Hotspots pro Kommune: Wählen sich die Endgeräte nach einmaliger AGB-Akzeptierung automatisch auch in die anderen Hotspots ein oder muss für jeden separat die Bestätigung getätigt werden?

Ja, wir betreiben ein Roamingsystem. Ein Standortwechsel des Smartphones von einem Hotspot zum anderen erfordert keine erneute Akzeptanz der AGB. 

Wer haftet rechtlich für das, was die Nutzenden über diese Hotspots machen?

Die 100%ige Haftung bei Missbrauch im WLAN liegt ausschließlich bei der IT-Innerebner GmbH. 

Sonstige Themen
Welche Reichweite hat das WLAN grob, wenn der Router außen auf einem Gebäude angebracht wird?

Eine Rundstrahlantenne hat eine Reichweite von bis zu 80 Metern und eine Sektorantenne bis zu 120 Metern. Die Reichweite hängt jedoch immer von den Gegebenheiten vor Ort ab. Mit verschiedenen Techniken können wir auch eine Reichweite von mehr als 120 Metern erreichen. Deshalb ist ein Vor-Ort-Termin notwendig.

Inwieweit lassen sich z.B. über IT Innerebner Nutzungszahlen per Gerät erfragen? Oder kann man als Kommune auch selbst auf eine Art Dashboard dazu schauen?

Im Dashboard (Backend) haben Sie die Möglichkeit, die Nutzerzahlen der verschiedenen Standorte abzurufen. Diese sind übersichtlich und auch grafisch dargestellt. 

Ist es möglich, die AGBs auch mehrsprachig anzubieten?

Ja, das würde jedoch kostenpflichtig erfolgen.