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DIGITALE
DORFLINDE
WLAN Förderung für hessische Kommunen

FAQ

Bei der letzten Veranstaltung zur Digitalen Dorflinde 2.0 gab es einige Fragen, die wir hier zusammengefasst beantworten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, sollten weitere Fragen offen sein. Bitte nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular.

 

Frage: Inwieweit kann eine Kommune mit 140.000 Menschen die Förderung erhalten?

  • Antwort: Die Teilnahme am Programm ist nicht von der Einwohneranzahl abhängig.

 

Frage: Die Förderung betrifft nur die Installation, was ist mit den Unterhaltskosten?

  • Antwort: Die Kosten für Wartung, Monitoring und Ersatzlieferung bei defekter Hardware sind ebenfalls enthalten. Die Kosten für Internet und Strom müssen vom Auftraggeber selbst getragen werden.

 

Frage: Sind Landkreise auch antragsberechtigt?

  • Antwort: Ja, Landkreise sind ebenfalls antragsberechtigt. Jeder Landkreis hat die Möglichkeit, bis zu 40 Digitale Dorflinden gefördert zu bekommen.

 

Frage: Gibt es Förderungen für bestehende Standorte?

  • Antwort: Ja, auch Standorte, die bereits Digitale Dorflinden haben, können erweitert werden und diese Erweiterung ist förderfähig.

 

Frage: Gibt es Szenarien für zum Beispiel Freibäder, welche quasi nur für 4-5 Monate benötigt werden?

  • Antwort: Aus Sicht der Förderung ist das kein Problem. Auch wenn die Freibäder nur einen gewissen Zeitraum geöffnet haben, sind diese förderfähig.

 

Frage: Geräte wie Tolinos, andere E-Book-Reader oder Tonieboxen haben Probleme mit offenen Hotspots, z. B. in der Bibliothek. Haben Sie dazu Erfahrungen oder Lösungen?

  • Antwort: Hier besteht die Möglichkeit, dass wir die Geräte freischalten. Alternativ können wir über eine eigene SSID mit WPA-Verschlüsselung das WLAN-Netz zur Verfügung stellen.

 

Frage: Wie ist die richtige Reihenfolge der Förderung: Förderantrag, Evaluierung der Standorte, Begehung?

  • Antwort: Wir gehen wie folgt vor: Termin/kostenloses Infogespräch (kann auch über Teams erfolgen) - Begehung und Planung - Angebot - Nach Annahme des Angebots wird der Förderantrag gestellt. Anschließend kann mit der Umsetzung begonnen werden.

 

Frage: Danke für die greifbaren Rechenbeispiele, auf die sich dann die 90%ige Förderung anrechnen lässt. Das sind aber die Initialkosten. Inwiefern werden danach die Betriebskosten - z. B. eines Internetproviders - gefördert? Und gibt es dazu auch Rechenbeispiele?

  • Antwort: Internetkosten und die Kosten für den Stromverbrauch müssen von der Kommune selbst getragen werden.

 

Frage: Die ersten Dorflinden aus 2019 laufen nächstes Jahr aus. Wie sieht es mit den Folgekosten aus?

  • Antwort: Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: Nach Ablauf der 36-monatigen Bindefrist kann der Auftraggeber eine Verlängerung von 2 x 12 Monaten zu den selben Bedingungen beantragen. Anschließend kann die Hardware vom Auftraggeber übernommen oder abgebaut werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Weiterbetrieb der Dorflinden über Werbeschaltungen zu finanzieren. Für die Akquise ist der Auftraggeber NICHT in der Verantwortung. Das wird von der IT-Innerebner GmbH übernommen. Es dürfen jedoch gerne Werbepartner aus der Region vermittelt werden.

 

Frage: Ist es möglich, die AGBs auch mehrsprachig anzubieten?

  • Antwort: Ja, das würde jedoch kostenpflichtig erfolgen.

 

Frage: Den benötigten Internetanschluss betreibt die Gemeinde auf eigene Kosten?

  • Antwort: Der Internetanschluss kann von der Gemeinde selbst oder über die IT-Innerebner GmbH beauftragt werden. Die Kosten sind in jedem Fall vom Auftraggeber (Gemeinde) zu tragen. Nach Ablauf der 5 Jahre können diese Kosten auch über Sponsoring, wie durch die ortsansässige Bank, übernommen werden, z. B. für den Sportplatz.

 

Frage: Ist die Erweiterung einer bestehenden Dorflinde mit einem Neuantrag nach dem neuen Verfahren möglich?

  • Antwort: Ja, jederzeit möglich.

 

Frage: Wir haben bereits Hotspots der Telekom. Damit wir nicht zwei Dashboards haben, können wir dann alle auf Hotspots von der Innerebner GmbH wechseln?

  • Antwort: Begrenzt möglich. Von Seiten der IT-Innerebner GmbH ist das kein Problem. Allerdings müssten wir den Einzelfall prüfen.

 

Frage: Gehört das pilzförmige Gebilde (im Filmbeitrag), das auf einigen Gebäuden zu sehen ist, zum Hotspot?

  • Antwort: Nein, das ist die Sirene.

 

Frage: Fragen an Herrn Innerebner: Wie hoch sind die laufenden Kosten für Service und ggf. den Internetzugang? Wann sind die Accesspoints gem. Lifecycle auszutauschen? Welche Zulieferleistungen werden von der Kommune erwartet bezüglich der Montagestandorte?

  • Antwort: Die laufenden Kosten für Internet betragen je nach Bandbreite etwa 50,- Euro pro Monat. Die Access Points werden automatisch durch die neuesten und passenden Modelle ersetzt, wenn ein Austausch aus technischer Sicht notwendig ist. Dieser Austausch ist während des gesamten Zeitraums bei der DD1 (5 Jahre) und bei der DD2 (4 Jahre) kostenlos. Im Anschluss an den angegebenen Zeitraum ist das dann im Servicevertrag enthalten, welcher durch Werbeschaltungen finanziert werden kann. Die Montagestandorte können von der Kommune frei gewählt werden. Bitte machen Sie sich vor der Begehung Gedanken darüber, wo das WLAN verfügbar sein soll. Ob an der Stelle eine Möglichkeit besteht, sehen wir dann tatsächlich vor Ort.

 

Frage: Welche Reichweite hat das WLAN grob, wenn der Router außen auf einem Gebäude angebracht wird?

  • Antwort: Eine Rundstrahlantenne hat eine Reichweite von bis zu 80 Metern und eine Sektorantenne bis zu 120 Metern. Die Reichweite hängt jedoch immer von den Gegebenheiten vor Ort ab. Mit verschiedenen Techniken können wir auch eine Reichweite von mehr als 120 Metern erreichen. Deshalb ist ein Vor-Ort-Termin notwendig.

 

Frage: Wie lange dauert es vom Erstgespräch bis zur Inbetriebnahme der ersten Hotspots?

  • Antwort: Mit Förderantrag und Installation hatten wir schon Umsetzungen innerhalb von 30 Tagen. Es kann jedoch auch aufgrund der Installationsarbeiten durch den Elektriker bis zu 6 Monaten dauern. Für den Fördergeldgeber ist das grundsätzlich kein großes Problem.

 

Frage: Wer haftet rechtlich für das, was die Nutzenden über diese Hotspots machen?

  • Antwort: Die 100%ige Haftung bei Missbrauch im WLAN liegt ausschließlich bei der IT-Innerebner GmbH.

 

Frage: Heutzutage haben sehr viele Handytarife, welche mit einer sehr hohen Bandbreite und auch Datenvolumen ausgestattet sind. Bei uns gibt es flächendeckend LTE und auch 5G teilweise, welche um einiges schneller sind als öffentliche WLANs. Wo sehen Sie dort einen Mehrwert bzw. Vorteil?

  • Antwort: Wir verzeichnen bereits rund 25.000.000 Nutzersitzungen im System der Digitalen Dorflinde. Diese Zahl spricht für sich. Viele junge Menschen nutzen das WLAN, um ihr Datenvolumen auf ihren Smartphones zu schonen. Zum Beispiel für Instagram, TikTok und andere soziale Medien, die im Hintergrund alle Filme und Reels auf das Handy laden, sobald die App des Anbieters geöffnet ist, auch wenn sie nur im Hintergrund läuft. Dabei werden Unmengen an Datenvolumen verbraucht, ohne dass der User es bemerkt.

 

Frage: Welcher Umkreis wird mit der Einrichtung des WLANs abgedeckt? Was schafft eine Dorflinde?

  • Antwort: Eine Rundstrahlantenne hat eine Reichweite von bis zu 80 Metern und eine Sektorantenne bis zu 120 Metern. Die Reichweite ist jedoch immer von den Gegebenheiten vor Ort abhängig. Mit verschiedenen Techniken könnten wir die Reichweite sogar über 120 Meter hinaus erweitern. Daher ist ein Vor-Ort-Termin notwendig.

 

Frage: Inwieweit können Volumenobergrenzen für einzelne Nutzende/Endgeräte definiert werden, bevor es z. B. zu einer Drosselung kommt (so dass Leute, die das Angebot übermäßig nutzen, nicht zu sehr andere Leute bei der Nutzung ausbremsen)?

  • Antwort: Die Bandbreite der einzelnen Nutzer wird vom System je nach Bandbreite des Internetanschlusses festgelegt. Sollte das System an das Limit kommen (weil sehr viele Nutzer an dem jeweiligen Hotspot eingeloggt sind), dann wird die Bandbreite für alle Nutzer zu gleichen Teilen angepasst, auch für diejenigen, die bereits im System angemeldet sind. Dies gilt jedoch nur für den betreffenden Hotspot (Digitale Dorflinde). Alle anderen Standorte bleiben davon unberührt.

 

Frage: Ist die Startseite selbst konfigurierbar? Also Stichwort: Informationen und Werbung der Stadt?

  • Antwort: Ja, die Startseite ist selbst konfigurierbar. Die Werbung der Stadt, zum Beispiel für den Weihnachtsmarkt, kann eingestellt werden. Dies ist auch während des Förderzeitraums möglich. Werbung für Unternehmen darf jedoch erst nach dem Förderzeitraum eingestellt werden.

 

Frage: Guten Morgen zusammen, soweit ich informiert bin, laufen die Dorflinden vertraglich einige Jahre (5 Jahre?). Welche Möglichkeiten bestehen für die Kommunen nach Ablauf des Zeitraums? Kostenlose weitere Nutzung? Monitoring dann autark durch die Kommune?

 

  • Antwort: Nach Ablauf der 5 Jahre für die DD1 bzw. nach Ablauf der 4 Jahre für die DD2 gibt es mehrere Möglichkeiten, den Betrieb weiterzuführen:
  • Die Kommune übernimmt die Hardware zu einem festgelegten Preis und betreibt die Hotspots selbst.
  • Die Hotspots werden zu einem überschaubaren Betrag von der IT-Innerebner GmbH weiterbetrieben.
  • Die Hotspots werden über Werbefinanzierung weiterbetrieben.
  • Wenn die Kommune die Hardware übernimmt, ist auch ein autark betriebenes Monitoring möglich.

 

Frage: Sehe ich das richtig, dass zwar die Einrichtung der Hotspots gefördert wird, aber die laufenden Kosten (Provider) zu 100% bei der Kommune verbleiben? Oder gibt es dafür besondere Tarife?

  • Antwort: Das sehen Sie richtig. Die Kosten werden von den Kommunen selbst getragen, da diese nicht förderfähig sind. Die IT-Innerebner GmbH hat vertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Internetprovidern getroffen, um Businessleitungen zu überschaubaren Tarifen zu ermöglichen.

 

Frage: Inwieweit lassen sich z. B. über IT Innerebner Nutzungszahlen per Gerät erfragen? Oder kann man als Kommune auch selbst auf eine Art Dashboard dazu schauen?

  • Antwort: Im Dashboard (Backend) haben Sie die Möglichkeit, die Nutzerzahlen der verschiedenen Standorte abzurufen. Diese sind übersichtlich und auch grafisch dargestellt.

 

Frage: Wer installiert/repariert die Hotspots oder sorgt für den Internetanschluss – der Rahmenvertragspartner IT Innerebner oder eventuell auch lokale IT-Betriebe?

  • Antwort: Das kann alles von der IT-Innerebner GmbH übernommen werden. Sollten Sie jedoch ein bevorzugtes Installationsunternehmen vor Ort haben, kann das auch über die Stadt oder die IT-Innerebner GmbH beauftragt werden. Eine eigene Ausschreibung ist nicht notwendig.

 

Frage: Wie hoch belaufen sich ca. die monatlichen Unterhaltskosten?

  • Antwort: Die Betriebskosten sind abhängig vom Provider, der an dem Standort Internet bereitstellen kann. Man sollte jedoch immer mit einem Preis von mindestens 50 Euro pro Monat rechnen.

 

Frage: Gibt es neben den Verbindungskosten (Telekom) weitere Betriebskosten?

  • Antwort: Nein, lediglich die Kosten für den Stromverbrauch kommen noch dazu.

 

Frage: Bekommt man Zugriff auf den Cloud-Key?

  • Antwort: Im Normalfall nicht. Das wird im Einzelfall geprüft und entschieden.

 

Frage: Bei mehreren Hotspots pro Kommune: Wählen sich die Endgeräte nach einmaliger AGB-Akzeptierung automatisch auch in die anderen Hotspots ein oder muss für jeden separat die Bestätigung getätigt werden?

  • Antwort: Ja, wir betreiben ein Roamingsystem. Ein Standortwechsel des Smartphones von einem Hotspot zum anderen erfordert keine erneute Akzeptanz der AGB.

 

Ende der Fragen zur Veranstaltung

 

Was wird gefördert?
Lokale Funknetze (Wireless Local Area Network; WLAN) dienen einer drahtlosen Verbindung zum Internet. Die Verfügbarkeit von WLAN gewinnt stetig an Bedeutung, auch im kommunalen Umfeld. Öffentlich zugängliches WLAN kann beispielsweise den Tourismus fördern, zur Quartiersentwicklung beitragen oder im Rahmen der Wirtschaftsförderung zum Einsatz kommen. Aus den genannten Gründen fördert das Land Hessen WLAN-Hotspots aus Mitteln des Landes zur Steigerung der flächendeckenden Versorgung mit WLAN-Hotspots. Ziel der Förderung ist die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hotspots und dadurch die Verbesserung der WLAN-Infrastruktur in Hessen.

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften.
Privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten. Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen:
Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie alle nachfolgenden Merkmale erfüllen: Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs-, beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Welche Voraussetzungen gibt es?
Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein.
Der Antragsteller muss seinen Sitz in Hessen haben.

Wie sind die Konditionen?
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Für die Ersteinrichtung eines WLAN-Hotspots werden bis zu 1.500 Euro der zuwendungsfähigen Ausgaben übernommen.
Pro Kommune werden maximal bis zu 40 WLAN-Hotspots und damit bis zu 60.000 Euro der zuwendungsfähigen Ersteinrichtungsausgaben übernommen.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die erstmalige Einrichtung von WLAN-Hotspots (initiale Infrastrukturausgaben) gerechnet auf die Dauer der Zweckbindung.
Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Teil III A Nr. 11. findet keine Anwendung.
Folgende Ausgaben können insbesondere gefördert werden:
Einmalige Ausgaben der WLAN-Infrastruktur und des Internetzugangs (insbesondere Ausgaben für die Ortsbegehung mit Standortbesichtigung und Ausleuchtung für die Dimensionierung, Verkabelung mit Stromzuführung, Ausgaben für die Breitbandzuführung, Bereitstellung, Installation, und Hardware, und sonstige einmalig anfallende Ausgaben).
Aufwendungen für den Betrieb der öffentlichen WLAN-Hotspots sind nicht Gegenstand der Förderung.

Rechtliche Hinweise
Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus diesem Programm besteht nicht.

Der Förderung liegen zugrunde:
Teil II Ziffer 7 der Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung im Land Hessen vom  08.08.2016 (StAnz.35/2016, S. 908), zuletzt geändert am 13.08.2018 (StAnz.35/2018, S.1007)
Landeshaushaltsordnung des Landes Hessen (LHO) und Anlage 3 zu § 44 (ANBest-GK)

Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank – Standort Wiesbaden über den Rahmenvertragspartner in schriftlicher Form zu stellen.
Die Antragsunterlagen werden Ihnen auf der Seite des Rahmenvertragspartners unter www.hessen-wlan.de zur Verfügung gestellt.


Downloads

Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung im Land Hessen

Fördertatbestand WLAN in der Landesförderrichtline Breitband (PDF)

Aktualisierter Fördertatbestand WLAN vom 23.09.2019 (PDF)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest- GK)

Verwendungsnachweis