Hessen WLAN
Fördervolumen
Antragsberechtigte
Ziele
Hotspot
Möglichkeiten
Privatunternehmen
Standorte
Kontakt
Kundenbereich
News
FAQ
Veranstaltungen
DIGITALE
DORFLINDE
WLAN Förderung für hessische Kommunen

Wenn eine Stadt selbst WLAN-Dienste anbietet

25.05.2025

Die wichtigsten Punkte, die eine Stadt als WLAN-Anbieter beachten muss, sind:

 

  • Meldung als Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste: Wenn eine Stadt ein öffentlich zugängliches WLAN-Netz betreibt, fällt dieses Netzwerk oft unter die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Das bedeutet, dass die Stadt als Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden muss.

 

  • Frequenznutzung: Wenn die Stadt ihre eigene Infrastruktur betreibt und Frequenzen verwendet, die von der Bundesnetzagentur vergeben werden (z.B. für das WLAN), muss die Nutzung dieser Frequenzen ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt werden.

 

  • Haftungsfreistellung und rechtliche Anforderungen: Die Bundesnetzagentur hat Regelungen zur Haftung von öffentlichen WLAN-Anbietern. Wenn es sich um ein öffentliches WLAN handelt, das durch die Stadt zur Verfügung gestellt wird, muss sie sicherstellen, dass sie die erforderlichen Sicherheits- und Haftungsrichtlinien beachtet, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung des Internets durch Dritte.

 

  • Meldepflichten für städtische WLAN-Provider: Selbst wenn die Stadt WLAN kostenlos zur Verfügung stellt, ist sie verpflichtet, die Bundesnetzagentur über den Betrieb des Netzwerks zu informieren, vor allem, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. die Netzneutralität und Datenschutzbestimmungen, eingehalten werden.


 

Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass alle Telekommunikationsdienste, einschließlich öffentlicher WLAN-Hotspots, ordnungsgemäß betrieben und die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.